Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 33 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Wird zitiert von 285 Entscheidungen zu § 33 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 23.04.2020 – 207 StRR 138/20Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2023 – 6 StR 79/23Zitiert von 5
- LG Paderborn, 16.04.2018 – 01 KLs 2/18
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 505/25Notwendigkeit der Angabe der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten in den Urteilsgründen
- BGH, 20.11.2018 – 1 StR 420/18Unerlaubte Einfuhr und unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung von Gegenständen nicht an der Tat BeteiligterZitiert von 6
- BGH, 28.05.1991 – 1 StR 731/90Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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